HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 702
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 330/10, Beschluss v. 24.08.2010, HRRS 2010 Nr. 702
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 4. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 702
Bearbeiter: Karsten Gaede