HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 414
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 31/10, Beschluss v. 31.03.2010, HRRS 2010 Nr. 414
1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. November 2009 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat ausweislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Seine verspätet eingelegte Revision hat das Landgericht - unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verständigung habe stattgefunden, weshalb ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen sei und eine Belehrung nach § 35 a Satz 3 StPO hätte erfolgen müssen, beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2010 zutreffend ausgeführt:
"1. Die Revision ist unzulässig, weil der in der Sitzung vom 19. November 2009 erklärte Rechtsmittelverzicht ungeachtet der Regelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, ist nämlich durch die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen (GA II Bl. 439). Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene Vermerk, dass eine Verständigung (nach § 257c StPO) nicht stattgefunden hat, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativattests' gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren - BT-Drs. 16/11736; S. 13); gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten, geschweige denn geführt ist. Mangels Verständigung war eine Belehrung nach § 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst.
2. Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung.
3. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts unterliegt der Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die Kammer zur Verwerfung der Revision als unzulässig nicht befugt war. Ist die Revision bereits wegen eines Rechtsmittelverzichts unzulässig, ist kein Raum für eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen Verwerfungskompetenz ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO auf Fälle beschränkt, in denen die Unzulässigkeit ausschließlich daraus folgt, dass die Revision verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit einem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft (Kuckein in KKStPO 6. Aufl. § 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung)."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 414
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 213; StV 2010, 346
Bearbeiter: Karsten Gaede