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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 858

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 298/10, Beschluss v. 04.08.2010, HRRS 2010 Nr. 858


BGH 2 StR 298/10 - Beschluss vom 4. August 2010 (LG Köln)

Konkurrenzen zwischen der Misshandlung Schutzbefohlener und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.

§ 225 StGB; § 171 StGB; § 52 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB verdrängt § 171 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, StraFo 2010, 123).

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, verurteilt und zwar die Angeklagte H. R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Die Rechtsmittel führen aufgrund der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (... wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ...) verdrängt § 171 StGB (... und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ...) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, StraFo 2010, 123).

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die ausgesprochene Gesamtstrafe können bei beiden Angeklagten bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 858

Bearbeiter: Karsten Gaede