HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 700
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 288/10, Beschluss v. 09.08.2010, HRRS 2010 Nr. 700
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Nachstellung in Tatmehrheit mit versuchter Erpressung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 8 € für die Tat II.1 zur Folge. Der Wegfall dieser Strafe berührt die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe niedriger ausgefallen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 700
Bearbeiter: Karsten Gaede