HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 699
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/10, Beschluss v. 05.08.2010, HRRS 2010 Nr. 699
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 699
Bearbeiter: Karsten Gaede