HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1073
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 249/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1073
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1 und Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1073
Bearbeiter: Karsten Gaede