HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 613
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 230/10, Beschluss v. 23.06.2010, HRRS 2010 Nr. 613
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 613
Bearbeiter: Karsten Gaede