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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 23/10, Beschluss v. 03.03.2010, HRRS 2010 Nr. 412


BGH 2 StR 23/10 - Beschluss vom 3. März 2010 (LG Trier)

Unzureichende Beweiswürdigung beim Vorwurf mehrerer Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes E. in seinem Gartenhaus in 18 Fällen verurteilt worden ist, davon in zwei Fällen rechtlich zusammentreffend mit dem sexuellen Missbrauch des Kindes S.,

b) soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs der Kinder E. und S. in der Wohnung der Eltern der Kinder in zehn Fällen verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 56 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich begangen mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Das angefochtene Urteil hält hinsichtlich des (einfachen) sexuellen Missbrauchs von E. im Gartenhaus und des (gleichzeitigen) sexuellen Missbrauchs von E. und S. in der elterlichen Wohnung und im Gartenhaus der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Begründung dafür, wie sich die Jugendkammer von der Anzahl der insoweit ausgeurteilten Fälle überzeugt hat.

Im Urteil ist ausgeführt, dass die genaue Anzahl der Tathandlungen des Angeklagten nicht mit letzter Sicherheit zu ermitteln gewesen sei. Nach den Bekundungen des Kindes E. kam es im Tatzeitraum von zwei Jahren fast jeden Donnerstag in der Wohnung zu Tathandlungen, insgesamt über 100 Taten.

Die Kammer hat das Verfahren zu Gunsten des Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf insgesamt 48 Fälle zum Nachteil von E. in der elterlichen Wohnung beschränkt. Was das Kind E. zur Häufigkeit der Taten im Gartenhaus ausgesagt hat, geben die Urteilsgründe nicht wieder. Hinreichend konkretisiert sind insoweit lediglich die beiden Fälle, in denen der Angeklagte versuchte, mit seinem Glied in die Scheide von E. einzudringen.

Nach der Aussage des Kindes S. kam der Angeklagte jede Woche donnerstags in die Wohnung. Sie habe dann seinen Penis anfassen und schütteln müssen und er habe sie an der Vagina angefasst. Weshalb das Landgericht von zehn Fällen des gleichzeitigen Missbrauchs von E. und S. in der Wohnung und von zwei Fällen im Gartenhaus ausgeht, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht. Hingegen ist der gleichzeitige sexuelle Missbrauch beider Kinder im Hallenbad hinreichend konkretisiert. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede