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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1072

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 228/10, Beschluss v. 02.09.2010, HRRS 2010 Nr. 1072


BGH 2 StR 228/10 - Beschluss vom 2. September 2010 (LG Frankfurt am Main)

Unzulässige Revision der Nebenklage.

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend begründet wurde. Es ist nicht erkennbar, ob der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt oder mit seinem Rechtsmittel eine nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossene Berichtigung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1072

Bearbeiter: Karsten Gaede