HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 228/10, Beschluss v. 02.09.2010, HRRS 2010 Nr. 1072
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision ist unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend begründet wurde. Es ist nicht erkennbar, ob der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt oder mit seinem Rechtsmittel eine nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossene Berichtigung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede