HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 611
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 207/10, Beschluss v. 20.05.2010, HRRS 2010 Nr. 611
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schließt aus, dass die verhängte Strafe auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB) beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 611
Bearbeiter: Karsten Gaede