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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 519

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 186/10, Beschluss v. 12.05.2010, HRRS 2010 Nr. 519


BGH 2 StR 186/10 - Beschluss vom 12. Mai 2010 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 519

Bearbeiter: Karsten Gaede