HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 519
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 186/10, Beschluss v. 12.05.2010, HRRS 2010 Nr. 519
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 519
Bearbeiter: Karsten Gaede