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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 956

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/10, Beschluss v. 22.09.2010, HRRS 2010 Nr. 956


BGH 2 StR 180/10 - Beschluss vom 22. September 2010 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen bezüglich des Angeklagten zu 1. wird gemäß § 74 JGG abgesehen.

Der Angeklagte zu 2. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 956

Bearbeiter: Karsten Gaede