HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 518
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 159/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 518
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2009 in den Einzelstrafaussprüchen für die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, der Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt, da die Mindeststrafe des § 176 a StGB zum Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2004 nicht zwei Jahre, sondern ein Jahr betrug. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Festsetzung der Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für diesen Fall von dem Rechtsfehler beeinflusst ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten im Fall 2 der Urteilsgründe, obgleich hier tateinheitlich eine Verurteilung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgt ist. Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lässt sich ein Beruhen auch dieser Einzelstrafe auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens für den tateinheitlich begangenen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nicht ausschließen.
Dies führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe ist von dem Rechtsfehler nicht berührt und kann bestehen bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 518
Bearbeiter: Karsten Gaede