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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 516

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 152/10, Beschluss v. 12.05.2010, HRRS 2010 Nr. 516


BGH 2 StR 152/10 - Beschluss vom 12. Mai 2010 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2009 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten L. die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. Mai 2008 in die Gesamtstrafe einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die am 9. Mai 2008 gegen den Angeklagten L. verhängte Geldstrafe war entgegen der Ansicht des Landgerichts einzubeziehen, weil es für § 55 StGB auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils ankommt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 516

Bearbeiter: Karsten Gaede