HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 604
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 146/10, Beschluss v. 09.06.2010, HRRS 2010 Nr. 604
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels wird gemäß § 74 JGG abgesehen; die Beschwerdeführerin hat jedoch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus der Revisionsbegründung selbst ergibt sich, dass der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2009 die depressiven Episoden dem Eingangsmerkmal der "krankhaften seelischen Störung" zugeordnet hat (S. 3 f.). Dies hat das Landgericht UA S. 44 zutreffend wiedergegeben. In dem von der Revision vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 13. November 2009 (S. 35 f. der Revisionsbegründung) und ausweislich des Urteils auch in der Hauptverhandlung hat er diese Einordnung später korrigiert.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 604
Bearbeiter: Karsten Gaede