HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 515
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 143/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 515
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. März 2010 nicht durch; im Übrigen ist auch der Pflichtverteidiger den Tatsachenbehauptungen in der Revisionsbegründung ausdrücklich entgegengetreten. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit dem Jahre 2000 Drogen konsumiert, dass er bereits eine stationäre und eine ambulante Drogentherapie absolviert hat und vor seiner Festnahme in dieser Sache täglich rund ein Gramm Kokain konsumiert hat. Die abgeurteilten Taten hat er auch zur Befriedigung seiner eigenen Sucht begangen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 515
Bearbeiter: Karsten Gaede