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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 506

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/10, Beschluss v. 28.04.2010, HRRS 2010 Nr. 506


BGH 2 StR 131/10 - Beschluss vom 28. April 2010 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, dass beide Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes und der Angeklagte D. im Fall II.11 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Kammer hat bei der Behandlung des Beweisantrages des Angeklagten D. auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Sie hat es als wahr unterstellt, dass der von der Zeugin H. verwendete Begriff des "Abziehens" grundsätzlich sowohl ein Ausrauben als auch ein Betrügen des Geschädigten mittels eines "Fake-Bubbles" umfasst. Da die Zeugin jedoch auch von einer Bedrohung mit einem Messer durch die Angeklagten berichtet hat (UA 29), durfte die Strafkammer - ohne gegen die Wahrunterstellung zu verstoßen - zu der Einschätzung gelangen, dass mit dem Abziehen unter Bedrohung mit einem Messer hier ein Ausrauben und keine Täuschung des Opfers gemeint war.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 506

Bearbeiter: Karsten Gaede