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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 953

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 113/10, Beschluss v. 01.09.2010, HRRS 2010 Nr. 953


BGH 2 StR 113/10 - Beschluss vom 1. September 2010 (LG Koblenz)

Untreue (besonders schwerer Fall: Vermögensgefährdung und Vermögensverlust großen Ausmaßes).

§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; § 266 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. November 2009 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 11 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; das Verfahren wegen eines weiteren Tatvorwurfs hat es eingestellt. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe, die durch die Überweisung vom 18. September 1998 beendet worden war, ist verjährt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lag weder den Durchsuchungsbeschlüssen vom 8. Juli 2002 noch denen vom 19. März 2003 ein Wille der Staatsanwaltschaft zu Grunde, über die in diesen Beschlüssen genannten Taten hinaus auch die Untreuehandlungen zu verfolgen, die der Angeklagte bereits in den Jahren 1998 und 1999 durch die Überweisungen auf die Scheinrechnungen der Firma A. begangen hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vom 11. Dezember 2003 war die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe bereits verjährt.

Der Wegfall der Einzelstrafe in diesem Fall berührt den Bestand der Gesamtstrafe nicht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist auszuschließen, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren sowie neun weiteren Strafen zwischen einem Jahr und vier Monaten und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Dass die Strafkammer in den Fällen 7 bis 9 der Urteilsgründe grundsätzlich von einer Vermögensgefährdung ausgegangen ist, bei der Strafzumessung aber jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 266 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt hat, berührt den Bestand der Strafaussprüche ebenfalls nicht. Das Landgericht hat nämlich jeweils einen (endgültigen) Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen den Darlehensbeträgen und den Rückflüssen an die Treugeberin festgestellt und (nur) diesen der konkreten Strafbemessung zugrunde gelegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 953

Bearbeiter: Karsten Gaede