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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 838

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 108/10, Beschluss v. 11.08.2010, HRRS 2010 Nr. 838


BGH 2 StR 108/10 - Beschluss vom 11. August 2010 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 838

Bearbeiter: Karsten Gaede