HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 120
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 512/09, Beschluss v. 16.12.2009, HRRS 2010 Nr. 120
Der Antrag des Landgerichts Düsseldorf, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ist für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht Hamburg - St. Georg oder das Landgericht Hamburg - Strafvollstreckungskammer zuständig (zum Meinungsstreit vgl. OLG Hamm OLGSt StPO § 462 a S. 61, Appl in KK, StPO 6. Aufl. § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13; KMR-Stöckel § 462 a Rdn. 32 einerseits sowie OLG Schleswig NStZ 1983, 480; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30 andererseits).
Während das Amtsgericht Hamburg - St. Georg eine Übernahme bereits abgelehnt hat, ist ein Übernahmeersuchen an das Landgericht Hamburg bislang nicht erfolgt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte auch das Landgericht Hamburg die Übernahme der Bewährungsaufsicht ablehnen, wird eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 120
Bearbeiter: Karsten Gaede