HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 155
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 453/09, Beschluss v. 20.01.2010, HRRS 2010 Nr. 155
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Neuss vom 10. August 2009 wird aufgehoben.
2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen aus den zutreffenden, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 155
Bearbeiter: Karsten Gaede