HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 965
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 420/09, Beschluss v. 23.09.2009, HRRS 2009 Nr. 965
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 7. Mai 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 14. Februar 2009 ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dinslaken an das Amtsgericht Köln ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Abgabe keineswegs willkürlich, sondern offensichtlich zweckmäßig war.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 965
Bearbeiter: Karsten Gaede