HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 595
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 257/09, Beschluss v. 27.05.2009, HRRS 2009 Nr. 595
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird aufgehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde.
Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abgegeben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209, 218).
Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen geblieben ist.
Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 595
Bearbeiter: Karsten Gaede