HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 438
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/09, Beschluss v. 08.04.2009, HRRS 2009 Nr. 438
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei die mittlere Schärfung erheblich unterschritten". Diese Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht als Ansatz für die Bildung der Gesamtstrafe von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 438
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 200
Bearbeiter: Karsten Gaede