HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 265
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 594/09, Beschluss v. 17.02.2010, HRRS 2010 Nr. 265
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer in den Fällen II. 2, II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe die jeweils durch den Einsatz eines Messers verwirklichte Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht angewendet hat, nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 265
Bearbeiter: Karsten Gaede