HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 165
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 592/09, Beschluss v. 03.02.2010, HRRS 2010 Nr. 165
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 165
Bearbeiter: Karsten Gaede