HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 433
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 590/09, Beschluss v. 31.03.2010, HRRS 2010 Nr. 433
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 433
Bearbeiter: Karsten Gaede