HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 431
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 571/09, Beschluss v. 24.03.2010, HRRS 2010 Nr. 431
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig, weil die Revision die nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von dem Verteidiger erklärte und protokollierte Rücknahme des Antrags auf Verlesung des fachärztlichen Attestes nicht mitteilt.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 431
Bearbeiter: Karsten Gaede