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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 623

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 554/09, Beschluss v. 09.06.2010, HRRS 2010 Nr. 623


BGH 2 StR 554/09 - Beschluss vom 9. Juni 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1, 2 und 4 hat das Landgericht zu Recht Tateinheit bejaht, weil die Gegenleistungen auf alle drei Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGHSt 47, 22, 29; BGH wistra 2004, 29, 30; wistra 2004, 99, 102).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 623

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 279

Bearbeiter: Karsten Gaede