HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 164
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 551/09, Beschluss v. 20.01.2010, HRRS 2010 Nr. 164
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist. Die grob rechtsfehlerhaften Ausführungen zu § 21 StGB beschweren ihn nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 164
Bearbeiter: Karsten Gaede