HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 122
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 528/09, Beschluss v. 09.12.2009, HRRS 2010 Nr. 122
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Nebenkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 122
Bearbeiter: Karsten Gaede