HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 123
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 528/09, Beschluss v. 09.12.2009, HRRS 2010 Nr. 123
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die nur formelhafte Abarbeitung von Kriterien zum Vorliegen eines hochgradigen Affekts und die darauf gestützte, nicht bedenkenfreie Anwendung des § 21 StGB den Angeklagten nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 123
Bearbeiter: Karsten Gaede