HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 621
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 525/09, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 621
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat den offensichtlichen Zählfehler des Landgerichts in der Urteilsformel berichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 621
Bearbeiter: Karsten Gaede