HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 428
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 524/09, Beschluss v. 24.03.2010, HRRS 2010 Nr. 428
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 428
Bearbeiter: Karsten Gaede