HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 427
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 515/09, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 427
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine nähere Erörterung der Möglichkeit eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB) bei den Angeklagten P. und L. musste sich dem Landgericht wegen der Schwerstabhängigkeit der Angeklagten nicht aufdrängen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 427
Bearbeiter: Karsten Gaede