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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 160

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 508/09, Beschluss v. 03.02.2010, HRRS 2010 Nr. 160


BGH 2 StR 508/09 - Beschluss vom 3. Februar 2010 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden vom 13. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 160

Bearbeiter: Karsten Gaede