HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 156
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 460/09, Urteil v. 27.01.2010, HRRS 2010 Nr. 156
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Mai 2002 trennten sich die Eheleute. Die Nebenklägerin bezog eine eigene Wohnung. An einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 26. Dezember 2002, frühestens jedoch am 24. Dezember 2002, nach 20.30 Uhr oder in der Nacht, drang der Angeklagte durch eine defekte Balkontür des Schlafzimmers in das Obergeschoß dieser Wohnung ein.
Die Nebenklägerin, die angezogen auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen hatte, wurde durch Geräusche wach und begab sich nach oben, wo sie auf den Angeklagten traf. Dieser begann, die Nebenklägerin zu stoßen. Als sie versuchte, über die Wendeltreppe nach unten zu gelangen, kam sie zu Fall. Der Angeklagte packte sie von hinten und zog bzw. drückte sie in das Schlafzimmer. Dabei beschimpfte er sie u.a. als "Hure" und erinnerte sie an ihre "Ehepflichten".
Die Nebenklägerin versuchte vergeblich, ihn zu beschwichtigen, indem sie ihn auf die schlafenden Kinder hinwies. Der Angeklagte stieß sie auf das Bett, so dass ihre Kniekehlen über eine Fußblende aus Metall und Holz am unteren Ende des Bettes zu liegen kamen. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm, ihr die Jeans zusammen mit dem Slip auszuziehen. Dann drang der Angeklagte mit seinem ungeschützten Glied in die Scheide der Nebenklägerin ein und kam dort nach kurzer Zeit zum Samenerguss.
Der Schuldspruch hält aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die Bezug genommen wird, revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht die Möglichkeit in den Blick genommen hat, der Bestrafung den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat vielmehr bei der Strafzumessung ausdrücklich zunächst geprüft, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB "ausnahmsweise die Regelwirkung entfallen kann" (UA 34) und dies nach einer nicht zu beanstandenden Abwägung der strafmildernden und straferhöhenden Gesichtspunkte im Ergebnis verneint. Da nur im Falle der Ablehnung der Regelwirkung des Absatz 2 und Anwendung des § 177 Abs. 1 StGB in Ausnahmefällen auch § 177 Abs. 5 StGB anwendbar sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 373 m.N.), war die anschließende Prüfung eines minder schweren Falles (UA 35) überflüssig und erübrigte sich. Im Übrigen hat sich bei der Strafzumessung im engeren Sinne die lange Verfahrensdauer "besonders mildernd" ausgewirkt, so dass auszuschließen ist, dass das Landgericht diesem Gesichtspunkt eine zu geringe Bedeutung beigemessen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 156
Bearbeiter: Karsten Gaede