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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 118

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 457/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 118


BGH 2 StR 457/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 118

Bearbeiter: Karsten Gaede