HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 28
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 435/09, Beschluss v. 03.12.2009, HRRS 2010 Nr. 28
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beruht auf der fehlerhaften Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier weder der Schuldspruch noch der Rechtsfolgenausspruch.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 28
Bearbeiter: Karsten Gaede