HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1099
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 398/09, Beschluss v. 23.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1099
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte L. der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig ist.
§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusstseinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, anders als geschehen hätten verteidigen können.
Einer Aufhebung der Strafaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann schon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1099
Bearbeiter: Karsten Gaede