HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1098
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 349/09, Beschluss v. 11.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1098
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit der gegen die Angeklagte H. mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1098
Bearbeiter: Karsten Gaede