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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1098

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 349/09, Beschluss v. 11.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1098


BGH 2 StR 349/09 - Beschluss vom 11. November 2009 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit der gegen die Angeklagte H. mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1098

Bearbeiter: Karsten Gaede