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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 488

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 34/09, Beschluss v. 29.04.2009, HRRS 2009 Nr. 488


BGH 2 StR 34/09 - Beschluss vom 29. April 2009 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt, auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 488

Bearbeiter: Karsten Gaede