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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 960

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 328/09, Beschluss v. 16.09.2009, HRRS 2009 Nr. 960


BGH 2 StR 328/09 - Beschluss vom 16. September 2009 (LG Frankfurt am Main)

Herabsetzung der Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht (Verstoß gegen § 39 StGB; Gesamtstrafenbildung in diesem Fall).

§ 354 Abs. 1 StPO; § 39 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 (24 Cs 125 Js 2244/08) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und drei Wochen und unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung (Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 20 €) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und drei Wochen verstößt gegen § 39 StGB und kann deshalb nicht bestehen bleiben.

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf Monate herab, da der Tatrichter bei der Beachtung der Vorschrift des § 39 StGB jedenfalls eine solche Freiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat hat weiter unter Einbeziehung der Geldstrafe von zehn Tagessätzen (zu je 20 €) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche erkannt.

Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2007 - 2 StR 352/07 m.w.N.). Von der anderen Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch machen. Unter den gegebenen Umständen kam nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 960

Bearbeiter: Karsten Gaede