hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 855

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 284/09, Beschluss v. 02.09.2009, HRRS 2009 Nr. 855


BGH 2 StR 284/09 - Beschluss vom 2. September 2009 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2009 wird

a) das Verfahren im Fall 40 der Urteilsgründe (Fall 86 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Computerbetruges in 45 Fällen schuldig ist, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb;

c) das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 40 der Urteilsgründe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Computerbetruges in 33 Fällen und versuchten Computerbetruges in 13 Fällen" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang einen geringen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 40 der Urteilsgründe eingestellt. Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern und der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall aufzuheben. Mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der in vorliegender Sache verhängten (32 Einzelstrafen zu je acht Monaten und 13 Einzelstrafen zu je sechs Monaten) sowie der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2008 (32 Einzelstrafen zu je sechs Monaten sowie eine Geldstrafe zu 90 Tagessätzen) schließt der Senat aus, dass die Gesamtstrafe ohne die Einzelstrafe im Fall 40 der Urteilsgründe noch milder ausgefallen wäre.

2. Die Kammer hat keine Feststellungen zur Erledigung der Strafbefehle des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 und vom 20. November 2007 getroffen. Insoweit kann der Senat nicht überprüfen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen für die Fälle 31 bis 39 der Urteilsgründe in Betracht kommt, deren Tatzeiten vom 22. Januar 2007 bis zum 14. Februar 2007 reichen. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Angeklagte durch einen eventuellen Verstoß gegen § 55 StGB beschwert ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, wären aufgrund eintretender Zäsurwirkung insoweit zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen.

Diese hätten unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen für die Fälle 31 bis 39 von je acht Monaten zu zwei nicht mehr aussetzungsfähigen und damit den Angeklagten im Ergebnis stärker als die vorliegende Verurteilung belastenden Gesamtfreiheitsstrafen geführt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 855

Bearbeiter: Karsten Gaede