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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1073

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 256/09, Beschluss v. 15.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1073


BGH 2 StR 256/09 - Beschluss vom 15. Oktober 2009 (LG Aachen)

Keine Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch Aufhebung infolge eines Verfahrensfehlers (Kompensation; eklatanter Rechtsfehler).

Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Januar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zur Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil ist lediglich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

Darüber hinaus liegt keine weitere zu kompensierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Die Aufhebung des ersten tatrichterlichenteils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeitaufwändige Verhandlung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237; vgl. auch BGH StV 2008, 5, 8).

Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden. Besondere Umstände hinsichtlich der Auswirkungen der Verfahrensverzögerung hat der Revisionsführer in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nicht vorgetragen.

Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Kompensation für angemessen.

Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1073

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 40

Bearbeiter: Karsten Gaede