HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 781
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 248/09, Beschluss v. 23.07.2009, HRRS 2009 Nr. 781
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Genügt - wie hier - die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustellen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH-GS-BGHSt 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum nicht als Bruchteil der verhängten Strafe anzugeben, sondern entsprechend § 39 StGB zu bemessen.
[Redaktioneller Hinweis: Vgl. zur Möglichkeit, allein über eine bloße nationale Feststellung der Konventionswidrigkeit eine Kompensation zu gewähren, Gaede, HRRS-Festgabe Fezer (2008), S. 21, 38 ff.]
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 781
Bearbeiter: Karsten Gaede