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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 780

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 246/09, Beschluss v. 08.07.2009, HRRS 2009 Nr. 780


BGH 2 StR 246/09 - Beschluss vom 8. Juli 2009 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die äußerst milde, kaum noch vertretbare Strafe beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 780

Bearbeiter: Karsten Gaede