HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 780
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 246/09, Beschluss v. 08.07.2009, HRRS 2009 Nr. 780
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die äußerst milde, kaum noch vertretbare Strafe beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 780
Bearbeiter: Karsten Gaede