HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 775
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 218/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 775
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl. Rdn. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 775
Bearbeiter: Karsten Gaede