HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 772
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 207/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 772
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe nur wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und nicht wegen mittäterschaftlich begangener (besonders) schwerer räuberischer Erpressung beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 772
Bearbeiter: Karsten Gaede