HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 769
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 196/09, Beschluss v. 08.07.2009, HRRS 2009 Nr. 769
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 769
Bearbeiter: Karsten Gaede